Veranstaltungen (Straßenverkehr)

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss dies der Stadt Passau unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmenden rechtzeitig schriftlich anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigen Art bestimmt sind (Privatfläche) und nicht mit erheblichem Quell- und Zielverkehr zu rechnen ist.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung mehr als eintausend Besucher/-innen gleichzeitig zugelassen werden sollen.

Im Zweifel ist die Anzeige- oder Erlaubnispflicht im Vorfeld mit der Behörde abzuklären.

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