Grundsteuer

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Bei der Grundsteuer wird das Grundvermögen (Grund und Boden einschließlich Gebäude -Grundsteuer B-, land- und forstwirtschaftliche Betriebe -Grundsteuer A-) nach seinem Ertrag bzw. Wert besteuert.

Die Höhe der Grundsteuer wird in einem 3-stufigen Verfahren ermittelt. In den ersten beiden Schritten wird von der Bewertungsstelle des Finanzamts der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag ermittelt. Die Stadt Passau setzt dann die Höhe der jährlichen Grundsteuer fest. Die Grundsteuer ist in der Regel in 4 Raten zur Mitte des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (15.02. / 15.05 / 15.08. / 15.11).

Bei Neubauten, Umbauten oder Abriss von Gebäuden ist zunächst der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt fortzuschreiben. Erst danach ergeht von der Stadt Passau ein neuer Grundsteuerbescheid. Gleiches gilt, wenn ein bestehendes Grundstück oder eine Wohnung verkauft wird. Zu beachten ist, dass sämtliche Fortschreibungen immer nur zum 01.01. des Folgejahres durchgeführt werden. D. h. bei einem Verkauf von Grundstücken oder Wohnungen ist der Alteigentümer noch für das ganze Jahr steuerpflichtig, in dem der Verkauf (Lastenübergang) erfolgt ist.

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Nähere Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. 

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet. 

Für Personen, die am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern waren, gilt folgendes:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wird durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:

089/30700077

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Grundsteuer, Straßenreinigung, Hundesteuer
+49851 396-517, 213+49851 396-365323

Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen:

aktuelle Hebesätze in der Stadt Passau:

  • Grundsteuer A Hebesatz 300 % (für land- u. forstwirtsch. Betriebe)
  • Grundsteuer B Hebesatz 390 %

Sie werden jährlich in der Haushaltssatzung der Stadt Passau festgesetzt.