Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann nach Entziehung oder nach freiwilligen Verzicht erfolgen. Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der sog. Sperrfrist gestellt werden. Diese Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann.

 

Einen entsprechenden Antrag können Sie über

stellen. 

Eine Terminvereinbarung ist hier aufgrund der umfassenden Vorbereitungszeit zwingend notwendig!

 

Das Gericht entscheidet im Strafverfahren nicht darüber, ob Sie nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt bekommen können. Es ist vielmehr Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung vorliegen. Insbesondere müssen Sie die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und dürfen nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann das Ablegen einer theoretischen und einer praktischen Führerscheinprüfung im Einzelfall anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen, sollten Sie sich mit einer Fahrschule in Verbindung setzen, die die Prüfung in Theorie und Praxis organisiert. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell, wie die Vorbereitungen auf die Prüfung geschehen sollen. Ob Fahrstunden notwendig werden, entscheiden Sie zusammen mit der Fahrschule, in der Regel nach einer Fahrprobe.

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Weitere Informationen

Entstehende Kosten

Die Gebühr für den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis beträgt 169,30 Euro sofern der Entzug bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis bereits außerhalb der Probezeit war, ansonsten beträgt die Gebühr 170,10 €. Die Gebühren für das Führungszeugnis in Höhe von 13,00 € müssen bei der Antragstellung im Bürgerbüro beglichen werden.

Notwendige Unterlagen
  • Personalausweis, Reisepass oder weitere gültige Ausweisdokumente (Kopie, ggf. Vorder- u. Rückseite)
  • ein biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)
  • Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs im Original
  • Zusätzlich ist für die Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, L, T eine Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre) oder
  • Erweitertes behördliches Führungszeugnis (einen entsprechenden Handzettel für die Antragstellung im Bürgerbüro der Stadt Passau erhalten Sie auf Anfrage per Post oder vor Ort in der Führerscheinstelle)
  • für die Klassen C, CE, C1, C1E ist eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre) und ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten nach Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr) vorzulegen
  • Für die Klassen D, DE, D1, D1E ist zusätzlich eine PU für die Fahrgastbeförderung nach Anlage 5.2 zur FeV erforderlich