Einbürgerung

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger können unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden.

Haben Sie Interesse an einer Einbürgerung, empfehlen wir Ihnen zuerst eine persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme, um abklären zu können, ob die Voraussetzungen zur Antragstellung vorliegen und welche Unterlagen erforderlich sind.

Es gibt im wesentlichen 3 Rechtsgrundlagen für eine Einbürgerung, welche an verschiedene Voraussetzungen gebunden sind.

Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz

Wesentliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz sind:

  • Es muss ein 8-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden. Für die Miteinbürgerung von Ehegatten ist eine Aufenthaltszeit von 4 Jahren bei Bestehen der Ehe  von 2 Jahren ausreichend. Ausnahmen von der achtjährigen Aufenthaltsdauer gibt es für ehemalige deutsche Staatsangehörige und Asylberechtigte und andere Flüchtlinge.
  • Der Einbürgerungsbewerber muss handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein.
  • Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.
  • Es darf keine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegen. Außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach der Bewährungszeit erlassen worden sind.
  • Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss aus eigenen Mitteln erfolgen.
  • Der Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Leistungen der Grundsicherung schließen eine Einbürgerung aus.
  • Es müssen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachgewiesen werden, die den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entsprechen.
  • Es müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit dem Einbürgerungstest nachgewiesen werden, sofern kein Regelnachweis gegeben ist. Der Einbürgerungstest wird von der Volkshochschule Passau in Passau abgehalten.

Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden oder verloren gehen. Ausnahmen hiervon sind möglich.

Der Antrag wird bei der Stadt Passau als zuständiger Einbürgerungsbehörde gestellt und bearbeitet. Die Entscheidung über die Einbürgerung und über die Gebühren trifft die Regierung von Niederbayern in Landshut.

Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz

Wesentliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz sind:

  • Es muss ein 3-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden.
  • Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens 2 Jahren bestehen.
  • Der Ehegatte oder Lebenspartner muss deutscher Staatsangehöriger sein.
  • Der Einbürgerungsbewerber muss handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein.
  • Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.
  • Es darf keine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegen. Außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach der Bewährungszeit erlassen worden sind.
  • Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss aus eigenen Mitteln erfolgen. Der Bezug von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Leistungen der Grundsicherung schließen eine Einbürgerung aus.
  • Es müssen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachgewiesen werden, die den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entsprechen.
  • Es müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland  mit dem Einbürgerungstest nachgewiesen werden, sofern kein Regelnachweis gegeben ist. Der Einbürgerungstest wird von der Volkshochschule Passau in Passau durchgeführt.

Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden oder verloren gehen. Ausnahmen hiervon sind möglich.

Der Antrag wird bei der Stadt Passau als zuständiger Einbürgerungsbehörde gestellt und bearbeitet. Die Entscheidung über die Einbürgerung und über die Gebühren trifft die Regierung von Niederbayern in Landshut.

Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz

Wesentliche Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz sind:

  • Es muss ein 8-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden. Ausnahmen gibt es für Personen, die erfolgreich am Integrationskurs teilgenommen haben (Verkürzung auf 7 Jahre) oder besondere Integrationsleistungen vorweisen können, z.B. Sprachnachweis Deutsch B2 oder höher (Verkürzung auf 6 Jahre).
  • Der Einbürgerungsbewerber muss handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein.
  • Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.
  • Es muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegen oder eine Aufenthaltserlaubnis die nicht nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Für Schweizer Staatsangehörige gibt es eine Ausnahme.
  • Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss aus eigenen Mitteln erfolgen. Ausnahmen sind möglich.
  • Die bisherige Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden oder verloren gehen. Ausnahmen hiervon, z. B. bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, sind möglich.
  • Es darf keine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegen. Außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach der Bewährungszeit erlassen worden sind.
  • Es darf kein Ausschlussgrund für die Einbürgerung vorliegen. Dies ist der Fall wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen den Einbürgerungsbewerber Sicherheitsbedenken bestehen oder ein Ausweisungsgrund vorliegt.
  • Es müssen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachgewiesen werden, die den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) entsprechen.
  • Es müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit dem Einbürgerungstest nachgewiesen werden, sofern kein Regelnachweis gegeben ist. Der Einbürgerungstest wird von der Volkshochschule Passau abgehalten.

Der Antrag wird bei der Stadt Passau als zuständige Einbürgerungsbehörde gestellt, bearbeitet und entschieden.

Hier können Sie unverbindlich prüfen, ob die Einbürgerungsvorraussetzungen für Sie vorliegen: 
Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit
+49 851 396-450+49 851 396-11104
Stadt Passau, Dienstleistungszentrum Passavia

Vornholzstr. 40

94036 Passau

Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Entstehende Kosten

Die Gebühr für eine Einbürgerung (Ermessen oder Anspruch) beträgt 255,-- EUR pro Person.

Für minderjährige Kinder, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,-- EUR pro Kind.