Asylverfahren

Im Zuge des Zuwanderungsgesetzes wurden auch Änderungen im Asylverfahrensgesetz vorgenommen, die zu einer Straffung und Beschleunigung von Asylverfahren führen.

Die Ausländerbehörde hat die Aufgabe, die ihr aufgrund einer Quote zugewiesenen Asylbewerber aufzunehmen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausländerrechtlich zu betreuen sowie die Versorgung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes sicher zu stellen.

Der Aufenthaltsstatus des Asylbewerbers, den er zur Durchführung des Verfahrens besitzt, ist die Aufenthaltsgestattung. Bei Ablehnung des Asylantrages tritt  Ausreisepflicht ein. Bei Anerkennung ergibt sich ein Bleiberecht, das ausländerrechtlich in bestimmter Form ausgestaltet ist.

Durch das neue Gesetz haben sich auch  neue Verwaltungsstrukturen ergeben. Aus dem früheren BAFl (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) in Nürnberg wird das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit einem erweiterten Zuständigkeitsbereich. Es ist nunmehr auch zuständig für zentrale Aufgaben der Migrationspolitik.

Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Ausländerbehörde hat keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens; die Entscheidung obliegt allein dem Bundesamt.

Folgen der Asylanerkennung:

Anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz erhalten einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Die bisher unter § 51 Abs. 1 AuslG erfassten Fälle (Aufenthaltsbefugnis) erhalten ab 1.1.05 (als Flüchtlinge mit Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG) einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Bei Ablehnung des Asylantrags entsteht Ausreisepflicht.

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