Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen (§§ 22 - 26 AufenthG), z.B. Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG), Flüchtlinge im kleinen Asyl (§ 60 Abs. 1 AufenthG), oder bei Vorliegen von rechtlichen und humanitären Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs. 2,3,5 und 7 AufenthG)

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Ausländeramt
- - -

Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen