Schülerbeförderung

Beförderungspflicht: 

In der Regel bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, wenn der Schulweg länger ist als 2 km (bis Jahrgangsstufe 4) bzw. 3 km (ab Jahrgangsstufe 5) oder besonders gefährlich/beschwerlich ist. Feststellung der Anspruchsberechtigung durch Ausgabe der Erfassungsbögen, Organisation der Schülerbeförderung i.d.R. mit dem ÖPNV.

Fahrkostenrückerstattung:

In der Regel ab Jahrgangsstufe 11 nach Ende eines Schuljahres bis 31.10. des gleichen Jahres zu beantragen; grundsätzlich Eigenbeteiligung (sog. Familienbelastungsgrenze; jährliche Anpassung; aktueller Wert unter Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SchKfrG i.V. mit § 4 Abs. 1 SchBefV einsehbar).  Die Kosten werden voll erstattet, wenn für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezogen werden oder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.

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Gastschulantrag, Schülerbeförderung, Schulzwang
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