Bauleitplanung (Vollzug des BauGB)

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrument zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 5–7 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8–10 BauGB), welche sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln. Während der Flächennutzungsplan nur behördenbindende Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne (o.a. Satzungen) die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden unmittelbar rechtswirksam, detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen.

Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung zuständig (kommunale Planungshoheit). Im Rahmen der Gesetze können sie somit ihre städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich steuern. Sie unterliegen dabei der Rechtsaufsicht höherer Verwaltungsbehörden und der Normenkontrolle der Justiz.  Bei der Bauleitplanung müssen die Gemeinden Ziele der Raumordnung, die sich aus Raumordnungsplänen ergeben, beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungspflicht) sowie öffentliche und private Belange berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB, Abwägungspflicht). Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen bzw. zu entwickeln, die städtebauliche Gestalt sowie das für Passau charakteristische Orts- und Landschaftsbild zu erhalten.

Zudem sind die die raumbedeutsamen Ziele und Grundsätze, des Landesentwicklungsprogramm Bayern (kurz LEP) zu berücksichtigen, welches als das fachübergreifende Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung für die landesweite räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns fungiert. Ziele sind von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht. Grundsätze sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Aus diesem Landesentwicklungsprogramm werden Regionalpläne für die insgesamt 18 bayerischen Regionen entwickelt, welche wiederum die Festlegungen räumlich und inhaltlich für die dortigen Regionen berücksichtigen bzw. treffen. Diese werden von den Regionalen Planungsverbänden aufgestellt und bei Bedarf fortgeschrieben. Die Stadtplanung ist als Mitglied im Regionalen Planungsverband Donau – Wald befugt die Belange der Stadt Passau der Stadt Passau zu vertreten und kann bei Änderungen bzw. Fortschreibungen des LEP´s sowie des Regionalplanes mitwirken.

Weitergehende Informationen zur Bauleitplanung, zu den diesbezüglichen Verfahren und zu aktuellen Auslegungen erhalten Sie auf der Seite der Stadtplanung.

Flächennutzungsplan:

 

 

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