Brandschutz

Ziel des vorbeugenden Brandschutzes ist, der Entstehung von Feuer und Rauch vorzubeugen und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren, sowie die Durchführung wirksamer Löscharbeiten zu ermöglichen.

Außer in der Bayerischen Bauordnung gibt es dazu Vorgaben in verschiedenen Vorschriften für Sonderbauten:

  • Gaststättenbauverordnung                 GastBauV
  • Versammlungsstättenverordnung       VstättV
  • Verkaufsstättenverordnung                 VkV
  • Garagenverordnung                            GaV
  • Feuerungsverordnung                         FeuV
  • sonstige Richtlinien für den Bau- und Betrieb von Sonderbauten (Krankenhäuser, Heime, Kindergärten, Altenheime, Schulen usw.).

Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz - Brandschutznachweis nach § 14 der Bauvorlageverordnung - dürfen nur durch Bauvorlageberechtigte mit besonderen Fachkenntnissen geführt werden. Die Nachweisberechtigung ist durch Eintrag in einer durch die Bayerische Architektenkammer oder Bayerische Ingenieurkammer (Bau) geführten Liste gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.

Für die ordnungsgemäße Durchführung der im Brandschutznachweis vorgegebenen erforderlichen Maßnahmen und der Einhaltung sonstiger Vorgaben im Brandschutznachweis sind der Nachweisführer, die ausführende Firma und der Bauherr verantwortlich.

Bei Sonderbauten ist, sofern der Brandschutznachweis durch einen SachverständigenBau (SvBau) für Brandschutz (Sachverständigen für baulichen Brandschutz) geprüft wurde, die ordnungsgemäße und nachweiskonforme Ausführung der Maßnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme zu bestätigen.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Bauordnungsamt - Bauberatung, Brandschutz, technische Prüfung
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Baukontrolle, Brandschutz, Feuerbeschau, Kaminkehrer, techn. Prüfung
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