Aufenthalt zum Zwecke von Studium, Sprachkurs und Schulbesuch oder Berufliche Aus- und Weiterbildung

Im AufenthG wird erstmals die Möglichkeit von Ausländern, sich in Deutschland zur Ausbildung aufzuhalten, gesetzlich fixiert.

Bei diesen Aufenthalten handelt es sich um die reine Ausbildung bzw. Studium sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Die Ausbildung ohne ausbildungsbezogene Beschäftigung gliedert sich in

  • Studium (auch die studienvorbereitenden Maßnahmen),
  • Teilnahme an Sprachkursen, die nicht studienvorbereitend sind
  • und  Schulbesuch in Ausnahmefällen.

Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium kann (im Ermessenswege!) ein Recht auf Arbeitsplatzsuche für 18 Monate durch Verlängerung der AE eingeräumt werden.

Die AE für das Studium (nicht für Sprachkurs!) berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit, z.B. als wissenschaftliche Hilfskraft.

 

Im AufenthG wird erstmals die Möglichkeit von Ausländern, sich in Deutschland zur Ausbildung aufzuhalten, gesetzlich fixiert.

Bei diesen Aufenthalten handelt es sich um die reine Ausbildung bzw. Studium sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Die Ausbildung ohne ausbildungsbezogene Beschäftigung gliedert sich in

  • Studium (auch die studienvorbereitenden Maßnahmen),
  • Teilnahme an Sprachkursen, die nicht studienvorbereitend sind
  • und Schulbesuch in Ausnahmefällen.

Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium kann (im Ermessenswege!) ein Recht auf Arbeitsplatzsuche für 18 Monate durch Verlängerung der AE eingeräumt werden.

Die AE für das Studium (nicht für Sprachkurs!) berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit, z.B. als wissenschaftliche Hilfskraft.

Für Sie zuständigTelefonTelefaxZimmer
Ausländeramt
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Weitere Informationen

Zuständige Dienststelle
Gesetzliche Grundlagen
Notwendige Unterlagen
  • Pass
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Mietvertrag
  • Krankenversicherungsnachweis (aktuelle schriftliche Bestätigung der Krankenkasse, wobei private Kassen einen Leistungsrahmen wie die gesetzlichen Kassen übernehmen müssen)
  • Finanzierungsnachweis (bei Einlage im Sparburch mit Sperrvermerk ist eine Einzahlung für den beabsichtigen Aufenthatlszeitraum i.H.v. monatlich 934 Euro zu leisten)
  • 1 biometrisches Lichtbild

 

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers
Sonstiges

Informationen für Studenten an der Uni Passau erteilt das Akademische Auslandsamt an der Universität Passau.

Das Auswärtige Amt bietet auf seiner Internetseite weitere umfangreiche Informationen.