Abbruchanzeigen

Für den völligen Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen wurde ein Anzeigeverfahren eingeführt. Dabei ist der beabsichtigte Abbruch bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit dem Abbruch darf einen Monat nach dem - von dieser zu bestätigenden - Eingang der Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, wenn der Abbruch nicht zuvor untersagt wird. Benötigt der Bauherr noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung - etwa bei beabsichtigtem Abbruch eines Baudenkmals eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis - darf er selbstverständlich ohne diese Gestattung mit dem Abbruch auch dann nicht beginnen, wenn die Bauaufsichtsbehörde ihn nicht ausdrücklich untersagt hat.

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