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Grenzenlos lebenswert

Asylverfahren

 

Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Die Ausländerbehörde hat keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens; die Entscheidung obliegt allein dem Bundesamt.

Folgen der Asylanerkennung: Anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz erhalten einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Die bisher unter § 51 Abs. 1 AuslG erfassten Fälle (Aufenthaltsbefugnis) erhalten ab 1.1.05 (als Flüchtlinge mit Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG) einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Bei Ablehnung des Asylantrags entsteht Ausreisepflicht.

Anschrift

Ausländeramt Stadt Passau, Rathaus Altes Zollamt

Adresse in Karte anzeigen

Rathausplatz 1

94032 Passau

Telefon: +49 (0) 851/396-564, -153

Fax: +49 (0) 851/396 88 394

E-Mail: auslaenderamt@passau.de

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist derzeit nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin per Mail unter auslaenderamt@passau.de

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