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Grenzenlos lebenswert

Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern

 

Ab 01.01.2005 tritt mit den Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz auch das neue Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)  in Kraft. Es regelt Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern.

Nach der Neuregelung haben Unionsangehörige grundsätzlich das Recht auf Freizügigkeit.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates) benötigen ab 1.1.05 nicht mehr die Aufenthaltserlaubnis-EG, sondern erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht gem. § 5 FreizügG/EU.

Sie unterliegen nur noch der üblichen Meldepflicht und melden sich beim Einwohnermeldeamt an.

Zu beachten ist, dass zwar erst nach 3 Monaten Aufenthalt eine Pflicht zur Meldung bei der Ausländerbehörde besteht, jedoch melderechtlich innerhalb einer Woche nach Bezug einer Wohnung eine Meldung beim Einwohneramt vorzunehmen ist. 

Eine Aufenthaltserlaubnis-EU ist allerdings auch jetzt noch für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlich, die selbst nicht Unionsbürger, sondern sog. Drittstaatsangehörige sind. Diese wird von Amts wegen ausgestellt (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU) 

Die Regelungen für die EU-Freizügigkeit gelten auch für die Angehörigen der anderen EWR-Staaten (§12 FreizügG/EU). Dies sind: Norwegen, Island und Lichtenstein. Für Schweizerische Staatsangehörige gelten ähnliche Sonderregelungen, die im Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz niedergelegt sind.

Anschrift

Ausländeramt Stadt Passau, Rathaus Altes Zollamt

Adresse in Karte anzeigen

Rathausplatz 1

94032 Passau

Telefon: +49 (0) 851/396-564, -153

Fax: +49 (0) 851/396 88 394

E-Mail: auslaenderamt@passau.de

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist derzeit nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin per Mail unter auslaenderamt@passau.de

Notwendige Unterlagen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Angabe des Freizügikeitstatbestands durch den Unionsbürger (d.h. Angabe des Aufenthaltszwecks, z.B. als Arbeitnehmer, Selbständiger, Student, Nichterwerbstätiger etc.)

Entstehende Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) vom 30.07.04, BGBl. I S. 1950

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers

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