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Grenzenlos lebenswert

Bürgerantrag

Bürgerantrag:

Mit dem Bürgerantrag nach Art. 18 b der Bayer. Gemeindeordnung haben die Gemeindebürger die Möglichkeit, das zuständige Gemeindeorgan (Stadtrat, Ausschuss, Oberbürgermeister) mit einer gemeindlichen Angelegenheit zu befassen.

Ein Bürgerantrag muss sich auf gemeindliche Angelegenheiten beziehen. Er darf keine Angelegenheit zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

Der Bürgerantrag muss von mindestens 1% der Gemeindeeinwohner, die zugleich Gemeindebürger sind, unterschrieben sein. Er muss mit einer Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Darüber hinaus sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Bestehen gegen den Bürgerantrag keine rechtlichen Bedenken, stellt das zuständige Gemeindeorgan seine Zulässigkeit fest. Es hat den Bürgerantrag dann zu behandeln.

Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Ein schematische Übersicht zum Ablauf und den Voraussetzungen erhalten Sie hier.

Anschrift

Stadt Passau, Altes Rathaus

Adresse im BayernAtlas anzeigen

Rathausplatz 2

94032 Passau

Telefon: +49(0)851/396-420

Fax: +49(0)851/396-291

E-Mail: wahlen@passau.de

Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) möglich.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmer
Karl Heinz AuerbeckSachbearbeiter+49851/396-420+49851/396-291Altes Rathaus/105
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