Geburten
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Die erste amtliche Registrierung Ihres Neugeborenen erfolgt im Standesamt.
Das Klinikum Passau meldet jede dort erfolgte Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt Passau an.
Erfolgt die Geburt außerhalb des Klinikums im Gebiet der Stadt Passau (= sog. Hausgeburt) setzen Sie sich zur Anzeige der Geburt bitte innerhalb einer Woche mit uns in Verbindung.
Nach der Anzeige wird die Geburt im Standesamt beurkundet, so dass Sie nach wenigen Tagen bereits alle erforderlichen Unterlagen beim Standesamt abholen können.
Sie erhalten jeweils eine gebührenfreie Bescheinigung für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse), für die Beantragung des Kindergeldes sowie für das Elterngeld.
Auch die für das Elterngeld und das Landeserziehungsgeld erforderlichen Anträge liegen bei uns auf.
Wir händigen Ihnen selbstverständlich auch weitere Urkunden aus. Diese sind jedoch gebührenpfichtig (siehe unten "Welche Kosten fallen an").
Anschrift
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) möglich.
Notwendige Unterlagen
Zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes sind die nachstehend genannten Urkunden und Unterlagen zwingend erforderlich.
Allgemeine Hinweise:
- Alle Urkunden usw. müssen im Original vorgelegt werden!
- Die Personalausweise beider Elternteile sind mitzubringen!
- Fremdsprachige Urkunden usw. müssen in internationaler Form (mehrsprachige Urkunden) oder mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer vorgelegt werden!
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Hierüber werden sie jedoch vom Standesamt unterrichtet.
Vorzulegende Unterlagen bei verheirateten Müttern:
- beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches der Ehe der Mutter, ersatzweise die Eheurkunde oder das Stammbuch,
- bei ausländischen Eltern ein gültiger Reisepass,
Vorzulegende Unterlagen bei nicht verheirateten Müttern:
- standesamtliche Urkunden
- ledige (= noch nicht verheiratet gewesene) Mütter: eigene Geburtsurkunde,
- geschiedene Mütter: beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungseintrag, ersatzweise Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil,
- verwitwete Mütter: beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches der letzten Ehe mit Eintrag des Todes des Ehemannes, ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde,
- bei ausländischer Mutter gültiger Reisepass,
- ggf. Nachweis über eine bereits vor der Geburt des Kindes abgegebene Sorgerklärung,
- beglaubigte Abschrift einer bereits vor der Geburt des Kindes erfolgten Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung.
Ist eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt, soll der Vater des Kindes jedoch sofort in der Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragen werden, sollen die Eltern gemeinsam beim Standesamt vorsprechen.
Für den Vater des Kindes sind dann die gleichen Unterlagen vorzulegen, die auch für die Mutter angegeben sind! Bitte eine Bearbeitungszeit von ca. 30 Minuten einplanen.
Entstehende Kosten
Die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist gebührenfrei.
Die Gebühr für eine Geburtsurkunde beträgt derzeit 12,00 €.
Die Gebühr für Namenserteilungen (bei Kindern unverheirateter Mütter) beträgt derzeit 30,00 €.
Besonderheiten
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR MÜTTER, DIE NICHT VERHEIRATET SIND:
- Was soll der Vater Ihres Kindes tun?
Die Vaterschaft wird durch die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft festgestellt. Diese Erklärung wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes zustimmt.
Beide Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden!
Dies kann geschehen durch persönliche Vorsprache des Vaters und der Mutter
- bei einem Standesamt (z. B. anlässslich der Beurkundung der Geburt des Kindes),
- bei einem Jugendamt oder
- bei einem Notar (gebührenpflichtig).
In besonderen Fällen (z. B. ist die Mutter oder der Vater des Kindes noch nicht volljährig) sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich!
Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an das Standesamt oder das Jugendamt.
Auch wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, können weitere Zustimmungserklärungen nach dem Heimatrecht erforderlich sein!
Bitte sprechen Sie hierzu bei uns vor!
- Sollte der Vater zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit sein, kann Klage beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft erhoben werden. Ihr Jugendamt informiert Sie auf Ihren Wunsch gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
- Wie können Sie das Sorgerecht für Ihr Kind regeln?
Als volljährige nicht verheiratete Mutter haben Sie grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Durch Sorgeerklärung beim Jugendamt oder einem Notar (gebührenpflichtig) können Sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater begründen.
Bitte beachten:
Gemeinsame Sorgeberechtigung entsteht automatisch durch die Eheschließung der Eltern des Kindes.
Gesetzliche Grundlagen
WELCHEN NAMEN BEKOMMT UNSER KIND ?
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, aber auch die Pflicht, seinem Kind einen oder mehrere Vornamen zu geben und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch den Familiennamen zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
Vornamen:
- Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: "Maria" als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Knaben).
Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden!
- Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies auch tatsächlich beabsichtigen.
- Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Eine Änderung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich!
Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig und vollständig sind und keinerlei Streichungen, Berichtigungen etc. aufweisen!
Wer die Wahl hat, hat die Qual!
Ob es nun ein ganz ausgefallener Name sein soll, oder nur die Schreibweise unklar ist - auf der Suche nach dem richtigen Vornamen für Ihr Kind sind wir Ihnen gern behilflich, denn die Auswahl aus vielen tausend Vornamen fällt manchmal schwer (siehe auch "Weiterführende Links"!).
Familienname:
- Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder vor der Geburt des Kindes eine Sorgeerklärung abgegeben haben, so müssen die Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam entscheiden, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.
Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Können sich die Eltern nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Die Mutter kann dem Kind jedoch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
- Wenn Mutter und/oder Vater ausländische Staatsangehörige sind, gelten unter Umständen Besonderheiten! In diesem Fall setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung!