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Grenzenlos lebenswert

Visumsverfahren

 

Das neue Aufenthaltsgesetz ermöglicht Ausländern, die nicht einem EU-Staat angehören (sog. Drittstaatsangehörige), Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet für bestimmte Aufenthaltszwecke.

Ob ein Drittausländer aus einem bestimmten Staat visumspflichtig ist und daher vor der Einreise in die BRD ein Visum einholen muss, richtet sich grundsätzlich nach der EU-Visumsverordnung.

Für Visaangelegenheiten sind die Auslandsvertretungen der BRD zuständig.

Das Visum ist nach neuem Recht ein eigenständiger Aufenthaltstitel.

So kann ein sog. Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten (berechtigt grundsätzlich zum Kurzaufenthalt im gesamten Schengen-Gebiet) oder für die Durchreise (Transitvisum) erteilt werden (§ 6 Abs. 1 AufenthG).

Für längerfristige Aufenthalte wird ein nationales Visum benötigt (§ 6 Abs. 4 AufenthG)

Aufgaben / Dienstleistungen

Anschrift

Ausländeramt Stadt Passau, Rathaus Altes Zollamt

Adresse in Karte anzeigen

Rathausplatz 1

94032 Passau

Telefon: +49 (0) 851/396-564, -153

Fax: +49 (0) 851/396 88 394

E-Mail: auslaenderamt@passau.de

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist derzeit nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin per Mail unter auslaenderamt@passau.de

Gesetzliche Grundlagen

Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, zuletzt geändert durch Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970 ff

Visumsverordnung des Rates der Europäischen Union vom 15.03.2002 (EU-VisumVO) in der jeweils geltenden Fassung

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers

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