Gaststättenrecht:
Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz, § 2 Abs. 1 GastG:
Grundsätze:
Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen, ist das Gaststättengesetz einschlägig.
Eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz benötigt, wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben will.
Die Gaststättenerlaubnis wird raum- und personenbezogen erteilt. Somit kann eine Erlaubnis nur beantragt bzw. erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit dem zuständigen Ordnungsamt Kontakt aufzunehmen.
Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau, Nibelungenstraße 15, 34036 Passau, Tel. 0851/507-0, zu besuchen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Regelungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.
Erlaubnisverfahren:
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll (= Fortführung, hier bitte vorher mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen) oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten (= Neuerrichtung, hier beim Bauordnungsamt eine Baugenehmigung beantragen) bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern (= Änderung, in diesem Fall muss ebenfalls eine Baugenehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden).
Antragstellung:
Der Gaststättenantrag (Formular) ist beim Ordnungsamt zu stellen.
Erlaubnisversagung: Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich.
Vorläufige Erlaubnis:
Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.
Endgültige Erlaubnis:
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. 3 Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen.
Die endgültige Erlaubnis kann im Falle einer Neuerrichtung nach Baufreigabe durch das Bauordnungsamt der Stadt Passau und Antragstellung erteilt werden, sofern keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen.