Namensänderungen
Das deutsche Namensrecht stellt weder die Führung des Familien- noch des Vornamens in das freie Belieben des Namensträgers.
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich auch abschließend geregelt.
Im BGB ist eine Vielzahl von Vorschriften enthalten, die bei familienrechtlichen Vorgängen (z. B. Eheschließung, Adoption, usw.) eine Änderung des Namens vorsehen oder auch ermöglichen. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namensrechtlichen Vorgänge auch abschließend geregelt sein.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter und kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, führen.
Sie dient nicht dazu die vom Gesetzgeber geschaffenen zivilrechtlichen Namensvorschriften zu umgehen.
Was also zivilrechtlich nicht möglich ist, kann auch im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden.
Anträge auf Namensänderung (Familiennamen und/oder Vornamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Gebiet der Stadt Passau wohnhaft sind (Hauptwohnsitz!) und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Gleiches gilt für Staatenlose, Asylberechtigte, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge bei entsprechendem Nachweis.
Anschrift
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) möglich.
Notwendige Unterlagen
Für eine Namensänderung sind u. a. erforderlich:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Personenstandsurkunden zum Nachweis der bisherigen Namensführung
- Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
- Nachweise über die geltend gemachten Gründe für die beantragte Namensänderung
- Einkommensnachweise
- Schufa-Auskunft
Bitte sprechen Sie in jedem Fall vor der Antragstellung mit uns, damit wir Ihnen eine vollständige Auflistung der für Ihre Namensänderung notwendigen Unterlagen geben können.
Entstehende Kosten
Die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt derzeit für die Änderung
- des Familiennamens 50,00 € bis 1.500,00 €,
- des Vornamens 25,00 € bis 500,00 € .
Bei der Gebührenfestsetzung sind zu berücksichtigen
- der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (ggf. auch der anderer beteiligter Behörden)
- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen (Gebührenschuldner) sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse
Besonderheiten
Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt.
Unter ggf. mehreren vorhandenen Vornamen steht es im Belieben des Namensträgers, welchen Vornamen er als Rufnamen gebrauchen will! !
Gesetzliche Grundlagen
Für die öffentlich-rechtliche (= behördliche) Namensänderung sind folgende Vorschriften einschlägig:
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -NamÄndG- vom 05.01.1938 (RGBl. I S. 9, BGBl. III Nr. 401-1) mit späteren Änderungen
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -1. DVNamÄndG- vom 07.01.1938 (RGBl. I S. 12, BGBl. III Nr. 401-1-1) mit späteren Änderungen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -NamÄndVwV- vom 11.08.1980 (Anlage zum BAnz. Nr. 153) mit späteren Änderungen.
Die Änderung des Familien- oder Vornamens ist nur möglich, wenn ein "wichtiger Grund" die Änderung rechtfertigt (§ 3 NamÄndG).
Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers auf Änderung seines Namens so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Der Wunsch des Namensträgers auf Namensänderung stellt danach für sich allein keinen wichtigen Grund dar!
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des zivilrechtlich zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Dies können bei Familiennamen z. B. sein
- anstößige oder lächerlich klingende oder zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass gebende Familiennamen, oder
- Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Umlauten wie "ae", "oe", usw., die zu erheblichen Behinderungen führen, oder
- Schwierigkeiten in der Schreibweise oder Aussprache, die über das normale hinausgehende Probleme mit sich bringen.
Bei Vornamen sind u. a. folgende, aus wichtigem Grund (!) notwendige, Änderungen denkbar
- Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
- Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
- Verdeutschung ausländischer Vornamen
Bitte bedenken Sie, dass das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, mit der Eintragung des zulässig gewählten Vornamens im Geburtseintrag beim Standesamt endet!