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Grenzenlos lebenswert

Kirchenaustritte

Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts), kurz Kirchenaustritt genannt, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen notariellen bzw. notariell beglaubigten Erklärung.

Die Erklärung ist beim Standesbeamten Ihres Hauptwohnsitzes abzugeben.

Das Standesamt Passau nimmt Erklärungen über Kirchenaustritte während der üblichen Öffnungszeiten entgegen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist hierzu notwendig.

Die Erklärung über den Kirchenaustritt:

  1. Der Austritt muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.
  2. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie bzw. der Notar anschließend an das Standesamt weiterleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-Mail usw. an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden!

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Anschrift

Stadt Passau, Altes Rathaus

Adresse in Karte anzeigen

Rathausplatz 2

94032 Passau

Telefon: +49 (0) 851/396-0

E-Mail: poststelle@passau.de

Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung (per E-Mail oder telefonisch) möglich.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmer
Thomas SchätzlStandesbeamter+49851/396-264+49851/396-258313
Beate SpitzerStandesbeamtin+49851/396-2170851/396354311
Corinna StockingerStandesbeamtin+49851/396-246+49851/396-258309
Margot WeishäuplStandesbeamtin+49851/396-251+49851/396-258312

Notwendige Unterlagen

Zur Beurkundung Ihrer Austrittserklärung müssen Sie Ihren Ausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) mitbringen.

Entstehende Kosten

Die Beurkundung der mündlichen Erklärung über den Kirchenaustritt beim Standesbeamten ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 35,00 €

Die Gebühr für die Bescheinigung der Entgegennahme eines notariell erklärten Austrittes beträgt 10,00 €. Die Bescheinigung wird Ihnen nach erfolgter Beurkundung postalisch übermittelt.

Die fällige Gebühr kann in bar oder per ec-Karte entrichtet werden.

Gesetzliche Grundlagen

Ihre Erklärung über den Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist, bei persönlicher Erklärung vor dem Standesbeamten also sofort.

Zuständiger Standesbeamter ist der Standesbeamte Ihres Hauptwohnsitzes!

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Bemerkungen

Für den Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Institution auf.

Der Standesbeamte ist für Eintrittserklärungen in keinem Fall zuständig!

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