Der Tod eines Menschen muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Das Standesamt Passau nimmt alle Sterbefallanzeigen für Personen, die im Stadtgebiet von Passau gestorben sind, entgegen.
Die Sterbefallanzeige ist grundsätzlich mündlich beim Standesamt zu erstatten.
Zur Anzeige des Sterbefalles sind verpflichtet
jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Bei Sterbefällen im Klinikum Passau ist der Sterbefall vom jeweiligen Leiter bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter anzuzeigen!
Im Normalfall übernehmen jedoch die von den Angehörigen des/der Verstorbenen beauftragten Bestatter die Vorsprache beim Standesamt und erstatten die Sterbefallanzeige.
Der Sterbefall wird im Sterbebuch, das beim Standesamt geführt wird, eingetragen. Die Eintragung enthält Angaben über Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, seinen Beruf und Wohnort, den Tag und den Ort der Geburt sowie, im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden, die Religionszugehörigkeit.
Weiter wird vermerkt welchen Familienstand der Verstorbene hatte und ggf. Vor und Familienname des (früheren) Ehegatten. Selbstverständlich werden auch Ort, Tag und Stunde des Todes eingetragen. Der Eintrag enthält auch Angaben über die Person, die den Sterbefall angezeigt hat.