Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich
- Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
- um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
- Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Deshalb wird das Gewerbezentralregister unterteilt nach natürlichen und juristischen Personen geführt.
Form der Antragstellung
Privatpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro. Der Antrag kann nicht telefonisch gestellt werden.
Der Antragsteller hat seine Identität (Vorlage eines Ausweispapiers) und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Juristische Personen und Personenvereinigungen können den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bürgerbüro stellen.
Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen, weil insbesondere den Meldebehörden aufgrund ihrer Aufgabenstellung der aktuelle Stand der Eintragungen in diesen Registern, z. B. Handelsregisternummer, Registergericht, Firmenbezeichnung, Rechtsform der Firma zumeist nicht bekannt oder nicht zugänglich sind.
Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.
Der Antrag kann nicht telefonisch gestellt werden.